Was gehört in die Jahresabrechnung
✓ Spätestens bis 6 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode
✓ Übersichtliche und leicht verständliche Abrechnungen
✓ Entwicklung der Instandhaltungsrücklage
Zu den wichtigsten Aufgaben des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehört die Aufstellung einer Jahresabrechnung. Sie beinhaltet die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einer Abrechnungsperiode. Diese Jahresabrechnung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie ist vom Verwalter nach Ablauf eines Kalenderjahres, in der Regel spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums, vorzunehmen. Nach Fertigstellung und vor Versand der Jahresabrechnung, vereinbart die Verwaltung einen Termin zur Rechnungsprüfung mit dem Verwaltungsbeirat oder den gewählten Belegprüfern.
Die Jahresabrechnung besteht aus der Gesamtabrechnung und den Einzelabrechnungen für jeden Wohnungseigentümer, wobei die Verteilung der Einnahmen und Ausgaben auf die einzelnen Eigentümer nach dem gesetzlichen, dem abweichend vereinbarten oder beschlossenen Verteilungsschlüssel vorzunehmen ist.
Zusätzlich zur Ausweisung der Einnahmen und Ausgaben in der Jahresabrechnung und ihren Einzelabrechnung ist die Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage aufzunehmen.
Die Jahresabrechnung und ihre Einzelabrechnungen müssen vollständig, übersichtlich und für jeden einzelnen Eigentümer auch ohne Inanspruchnahme von sachverständigen Fachleuten nachvollziehbar sein.
Eine Beschlussfassung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat immer über die Jahresabrechnung und ihre Einzelabrechnungen zu erfolgen. Andernfalls werden keine rechtswirksamen Zahlungspflichten begründet.
Wir erstellen gern für Sie eine Jahresabrechnung nach den gesetzlichen und mit Ihren Eigentümern vereinbarten oder beschlossenen Vorgaben. Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gern.